Damit Städte und Gemeinden in der Lage sind, die Gestaltung der Kommune mitzubestimmen, gibt es Bebauungspläne. Diese werden in der Regel von der Gemeindevertretung erstellt, manchmal kann auch der Landkreis einen solchen Plan erstellen.
Beim Bebauungsplan geht es darum, die Nutzung einer bestimmten Fläche zu bestimmen und Grenzen festzulegen. Ein solcher Plan kann für unbebaute Flächen erstellt werden, aber auch für bereits bestehende Teile einer Stadt.
In den meisten Fällen wird zunächst festgelegt, ob es sich um gewerbliche Bebauung, eine Mischbebauung oder eine reine Wohnbebauung handelt. Dann geht es darum, die Grundflächenzahl zu bestimmen. Sie bestimmt, wie groß der Anteil der Bebauung am Gesamtgrundstück sein darf. Die so genannte GRZ ist bei Wohnbebauung meist klein, weil man erwartet, dass es zum Beispiel eine Gartennutzung gibt. Bei gewerblicher Nutzung wird sie nahe 1,0 sein, da man so viel Fläche wie möglich nutzen will.
Die Geschossflächenzahl wiederum gibt an, wie das Verhältnisse der Fläche aller Stockwerke zur eigentlichen Grundstücksfläche ist. Letztlich legt man damit fest, ob man hohe Häuser haben will oder beispielsweise eine nur dreistöckige Bebauung.
Gemeinden können sogar die Bepflanzung am Haus bestimmen
Im Bebauungsplan werden auch Gemeinflächen verankert, von Straßen über Fußgängerwege bis hin zu einem kleinen Seitenstreifen oder einem Park. Je nach Landesrecht kann eine Gemeinde auch weiterreichende Maßgaben festlegen. So kann ein Bebauungsplan auch genutzt werden, um eine bestimmte Nutzung auszuschließen, zum Beispiel Discos oder Nachtclubs. Man kann auch bestimmen, welche Form die Dächer haben sollen, welche Baumaterialien zugelassen sind und sogar, welche Bäume gepflanzt werden dürfen.
Wurde ein Bebauungsplan von der Gemeindevertretung oder einem Kreisparlament verabschiedet, ist er rechtlich bindend. Architekten können dann nur im Rahmen der Vorgaben planen. Es können aber auch Ausnahmegenehmigungen beantragt werden. Ein Plan, der für ein bestehendes Areal verabschiedet wird, betrifft nur zukünftige Bau- oder Nutzungsvorhaben und kann in der Regel nicht rückwirkend angewandt werden.